Nichtannahmebeschluss: Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) nicht geboten, da nach Vergleich im Ausgangsverfahren auch im Falle einer Zurückverweisung kein günstigeres Ergebnis erreichbar ist
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Annahme sei weder aufgrund grundsätzlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der gerügten Rechte geboten. Nach Erhebung wurde ein Vergleich geschlossen, der die zugrunde liegenden Ansprüche erledigt und ein günstigeres Ergebnis bei Zurückverweisung ausschließt. Das Gericht verzichtete auf weitere Begründung (§93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Annahme zur Durchsetzung nicht geboten, da nach Vergleich ein günstigeres Ergebnis bei Zurückverweisung ausgeschlossen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur anzunehmen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt ist.
Schließt nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Vergleich die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche ab, ist eine Annahme zur Durchsetzung der Rechte nicht geboten, weil bei Zurückverweisung kein günstigeres Ergebnis erreichbar ist.
Entscheidungsrelevante Erledigung der zugrunde liegenden Ansprüche kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ausschließen, wenn dadurch der praktische Schutzinteresse der Beschwerde entfallen ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlicheren Begründung absehen, wenn die Annahme der Beschwerde nicht geboten ist.
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BVerfG2 BvL 13/18 - Vz 2/2517.11.2025Zustimmendjuris Rn. 31
- BVerfG2 BvC 25/23 - Vz 1/2523.06.2025Zustimmendjuris Rn. 51
- BVerfG2 BvR 289/10 - Vz 10/1622.03.2018Zustimmend4 Zitationen
- BVerfG2 BvC 26/14 - Vz 1/1630.08.2016Zustimmend2 Zitationen
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-18 EK 1/1505.07.2016Zustimmendjuris, dort Tz. 43
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 11. Februar 2009, Az: 5 AZN 1023/08, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 30. Juli 2008, Az: 15 Sa 517/08, Teilurteil
vorgehend ArbG Berlin, 30. Januar 2008, Az: 35 Ca 7441/07, Urteil
nachgehend BVerfG, 20. August 2015, Az: 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14, Beschwerdekammerbeschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.