Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Anrechnung niederländischer Schenkungssteuer
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2777/11) gegen das Urteil des BFH (II R 58/09) offenbar nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschluss erfolgte ohne Begründung. Streitgegenstand war die Frage der Anrechnung niederländischer Schenkungssteuer. Das Gericht hat die Annahme als nicht gegeben erachtet, eine inhaltliche Prüfung der Vorentscheidung erfolgte nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung zur Anrechnung niederländischer Schenkungssteuer nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG ohne Begründung schafft keine materiell-rechtliche Bindungswirkung und begründet keine Leitsatzwirkung für die Rechtsprechung.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedeutet nicht, dass die Vorinstanzentscheidung verfassungsrechtlich geprüft oder für verfassungsgemäß erklärt wurde.
Vor dem BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich subsidiär; das Gericht nimmt Beschwerden nur an, wenn grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen oder praktische Bedeutung gegeben sind.
Die Auslegung und Anrechnung ausländischer Schenkungssteuer liegt primär in der Zuständigkeit der Finanzgerichte und des BFH; das BVerfG entscheidet nur bei aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Belangen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 7. September 2011, Az: II R 58/09, Urteil