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BVerfG·1 BvR 2761/11·12.01.2012

Nichtannahmebeschluss: Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit Art 6 Abs 1 GG vereinbar

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen § 2077 Abs.1 S.1 BGB wird nicht zur Entscheidung angenommen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Voraussetzungen der Norm für die vorzeitige Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten des Ehegatten Art.6 Abs.1 GG verletzen. Das BVerfG verneint eine Beeinträchtigung, da die Norm auf objektive Scheidungsvoraussetzungen und erkennbares Scheitern der Ehe abstellt. Die Annahme der Beschwerde ist nicht angezeigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Vereinbarkeit von § 2077 Abs.1 S.1 BGB mit Art.6 Abs.1 GG bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 2077 Abs.1 S.1 BGB setzt für die vorzeitige Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten voraus, dass die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Ehegatten erkennbar die Ehe als gescheitert ansehen.

2

Art.6 Abs.1 GG wird weder als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, wenn eine gesetzliche Regelung auf objektivierbare Scheidungsgründe und erkennbaren Willen zum Beendigungswillen abstellt.

3

Eine verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer zivilrechtlichen Vorschrift ist gegeben, wenn diese hinreichend klare und objektive Anknüpfungspunkte enthält, die Eingriffsintensität in den Schutzbereich begrenzen.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und ihre Annahme zur Durchsetzung der gerügten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs.2 BVerfGG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 GG§ 1566 Abs 1 BGB§ 2077 Abs 1 S 1 BGB§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 4. Oktober 2011, Az: 8 W 321/11, Beschluss

vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 23. August 2011, Az: II NG 44/2011, Beschluss

vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 12. Juli 2001, Az: II NG 44/2011, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

2

Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.