Nichtannahmebeschluss: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach §§ 1615l Abs 3, 1610 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter (§ 1615l Abs. 3, § 1610 BGB) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG sieht keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das OLG habe nicht in objektiv willkürlicher Weise ausgelegt; eine unzulässige Rechtsfortbildung liegt nicht vor. Weitere Ausführungen wurden unter Hinweis auf § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht willkürlich
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter nach § 1615l Abs. 3 i.V.m. § 1610 BGB verletzt den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht, sofern die Auslegung nicht objektiv willkürlich ist.
Die richterliche Auslegung eines Gesetzes bleibt zulässig, solange sie an Recht und Gesetz gebunden ist und nicht in eine unzulässige Rechtsfortbildung übergeht.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 2. November 2016, Az: 6 UF 73/16, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Bestimmung des Unterhaltsanspruches der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -, juris, Rn. 11 ff.).
Das Oberlandesgericht hat § 1615l Abs. 3 BGB nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberlandesgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfGE 132, 99 <127 f. Rn. 73 ff.>) dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.