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BVerfG·1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20·25.02.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzesskostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20 und 1 BvR 2777/20 jeweils auf 250.000 Euro fest. Maßgebliche Grundlage der Festsetzung sind § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung betrifft die Bemessung des Verfahrenswerts für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils auf 250.000 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich.

2

Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Bedeutung und dem Umfang der Rechtssache; bei Verfassungsbeschwerden kann wegen ihrer verfassungsrechtlichen Tragweite ein erheblicher Wert angesetzt werden.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht im pflichtgemäßen Ermessen und stellt eine eigenständige Verfahrensentscheidung dar, die an die Vorschriften des RVG gebunden ist.

4

Für mehrere gleichgelagerte Verfassungsbeschwerdeverfahren kann für jedes Verfahren ein eigener Gegenstandswert festgesetzt werden, soweit die anwaltliche Tätigkeit gesondert zu vergüten ist.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2020, Az: 1 BvR 2756/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 20. Juli 2021, Az: 1 BvR 2756/20, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird in den Verfahren 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20 und 1 BvR 2777/20 auf jeweils 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG).