Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen nach gesetzlicher Regelung dieser Frage durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks an elektronischen Leseplätzen und beruft sich auf Grundrechte. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Mit Inkrafttreten des UrhWissG (§ 60e UrhG) fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, weil Unterlassungsansprüche entfallen. Zudem verletzt die Beschwerde Subsidiaritätspflichten, da im fachgerichtlichen Verfahren keine substantiierten Vorbringungen zu Rechtswidrigkeiten erhoben wurden.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Inkrafttreten des UrhWissG und Verletzung der Subsidiaritätspflicht im fachgerichtlichen Verfahren.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Entscheidung entfällt, wenn eine nachträgliche gesetzliche Neuregelung die Erfolgsaussicht eines vollständigen Unterlassungsbegehrens ausschließt.
§ 60e UrhG (UrhWissG) räumt Bibliotheken das Recht zur Annexvervielfältigung und zur Ermöglichung von Anschlussnutzungen ein, sodass frühere zivilrechtliche Unterlassungsansprüche entfallen können.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verletzt ist; der Beschwerdeführer muss im fachgerichtlichen Verfahren konkrete und substantiiert dargelegte Vorbringen zu Rechtswidrigkeiten vortragen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur ausnahmsweise trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses oder Unterlassung subsidiärer Rügen anzunehmen, wenn fortdauernde Beeinträchtigungen vorliegen oder die veränderte Rechtslage die identische Rechtsfrage erneut aufwirft; liegt dies nicht vor, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BVerfG1 BvR 141/1615.02.2023ZustimmendRn. 5
- BVerfG1 BvR 2683/1614.02.2023ZustimmendRn. 5
- BVerfG1 BvR 2845/1614.02.2023ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, 27. Mai 2020, Rn. 5
- BVerfG1 BvR 1623/1710.11.2022Zustimmendjuris Rn. 5
- BVerfG1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/1622.03.2022ZustimmendRn. 2 ff.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Dezember 2015, Az: I ZR 69/11, Beschluss
vorgehend BGH, 16. April 2015, Az: I ZR 69/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks an elektronischen Leseplätzen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügefähigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 1. September 2017 (BGBl I S. 3346) unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichtshofs insoweit beanstandet, als es eine Annexvervielfältigung sowie die Ermöglichung von Anschlussnutzungen gestattet, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil nach nunmehr geltendem Gesetzesrecht ein auf vollständige Unterlassung gerichtetes Begehren der Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <302>).
§ 60e Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl I S. 2014), enthält seit seinem Inkrafttreten ausdrückliche Regelungen, die Bibliotheken das Recht der Annexvervielfältigung und der Ermöglichung von Anschlussnutzungen einräumen. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungs-gerichtlichen Klärung der Frage, ob der Bundesgerichtshof in verfassungsrechtlich zulässiger Weise davon ausgehen durfte, dass das Handeln der Beklagten von den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen noch in Kraft befindlichen Regelungen in § 52a Abs. 3 UrhG a.F. (analog) und § 52b UrhG a.F. gedeckt war, besteht damit nicht mehr.
Das Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungsgerichtlichen Klärung besteht auch nicht ausnahmsweise fort (vgl. BVerfGE 119, 309 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 2016 - 1 BvR 2534/14 -, Rn. 10 m.w.N.). Insbesondere fehlt es an fortdauernden Beeinträchtigungen, die die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ver-fassungsbeschwerde auch nicht auf die Neuregelung umgestellt; insbesondere legt sie nicht dar, dass sich die aufgeworfenen Fragen in deren Rahmen identisch stellen.
2. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren nicht konkret und substantiiert zu rechtswidrigen Vervielfältigungen von Bibliotheksnutzern und einer Teilnehmer- oder Störerhaftung der Beklagten vorgetragen. Damit hat sie nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ihren Gunsten herbeizuführen und die geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zu verhindern. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, überschreitet die Anforderung, bereits im fachgerichtlichen Verfahren, das nach ihren eigenen Angaben als Musterverfahren geführt wurde, zu mehreren möglichen Grundlagen eines Unterlassungsanspruchs vorzutragen, nicht die mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zu ziehenden Grenzen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.