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BVerfG·1 BvR 2714/12·06.06.2016

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - teilweise zudem Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Verletzung der Berufsfreiheit nicht substantiiert begründet

SozialrechtArbeitsförderungsrecht (SGB III)VerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs, eines unparteiischen Richters und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts/Landesgerichts im SGB-III-Kontext. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere wurde der Rechtsweg durch Unterlassen der Anhörungsrüge nicht erschöpft, teils die Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG versäumt und Art.12 GG nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs, Fristversäumnis und fehlender Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; zur Subsidiarität gehört gegebenenfalls die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen fachgerichtliche Entscheidungen (§ 90 Abs.2 S.1 BVerfGG).

2

Ansprüche auf rechtliches Gehör aus Art.103 GG können nicht unmittelbar geltend gemacht werden, ohne zuvor die hierfür vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, sofern deren Zumutbarkeit nicht dargelegt wird.

3

Die Monatsfrist des § 93 Abs.1 Satz1 BVerfGG ist für die fristgerechte Erhebung der Verfassungsbeschwerde maßgeblich; ihre Versäumung macht die Beschwerde unzulässig, sofern keine Entschuldigungsgründe vorliegen.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn behauptete Grundrechtsverletzungen (z. B. Art.12 GG) nicht substantiiert und konkret dargetan werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 23. Oktober 2012, Az: B 11 AL 53/12 BH, Beschluss

vorgehend BSG, 17. September 2012, Az: B 11 AL 53/12 BH, Beschluss

vorgehend BSG, 13. Juli 2012, Az: B 11 AL 117/11 B, Beschluss

vorgehend BSG, 12. Dezember 2011, Az: B 7 AL 117/11 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 29. August 2011, Az: L 2 AL 23/09, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Arbeitsvermittlung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und hat primär prozessuale Fragen zum Gegenstand.

2

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs "auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und dem Justizgewährungsanspruch". Außerdem habe das Bundessozialgericht sein "Recht auf einen unparteiischen Richter" aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. In der Sache macht er eine Verletzung seines Rechts auf freie Berufswahl aus Art. 12 GG geltend.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

4

1. Die Verfassungsbeschwerde zu a) gegen den zuletzt ergangenen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2012 über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts für ein vom Beschwerdeführer beabsichtigtes Verfahren der Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Da der Beschwerdeführer nachdrücklich geltend macht, durch den Beschluss vom 23. Oktober 2012 in eigenständiger Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein, hätte er zur Erschöpfung des Rechtswegs eine Anhörungsrüge an das Bundessozialgericht erheben müssen. Er hat nicht vorgetragen, dass ihm die Erhebung einer Anhörungsrüge unzumutbar gewesen sei, noch sind Anhaltspunkte hierfür sonst erkennbar. Damit ist auch hinsichtlich der Rüge sonstiger Grundrechtsverletzungen den Erfordernissen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Genüge getan (vgl. BVerfGE 134, 106 <115, Rn. 27> m.w.N.).

5

2. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde zu c) gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2012 über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg mangels Erhebung einer Anhörungsrüge ebenfalls nicht erschöpft und dem Subsidiaritätserfordernis nicht genügt.

6

3. Die Verfassungsbeschwerde zu b) gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. September 2012 über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist, sofern sie selbständig angegriffen werden kann, nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden.

7

4. Dies gilt auch für die Verfassungsbeschwerde zu d) gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2011 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. August 2011. Da es sich um die abschließende Entscheidung eines isolierten Verfahrens der Prozesskostenhilfe handelt, ist diese zwar selbständig angreifbar, die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe erhoben worden.

8

5. Die Verfassungsbeschwerde zu e), die den die Berufung in der Sache zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. August 2011 angreift, ist ebenfalls unzulässig, da der Rechtsweg hiergegen mangels Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Nichtzulassung der Revision als letztinstanzliche Entscheidung (oben II. 2.) nicht ordnungsgemäß erschöpft ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht substantiiert begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entscheidung des Landessozialgerichts gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen worden sein soll.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.