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BVerfG·1 BvR 2710/16·31.01.2017

Nichtannahmebeschluss: Berücksichtigung einer evtl körperlichen Behinderung des Betroffenen bei der Kostenentscheidung im Zivilprozess mit Blick auf die Zweckentsprechung der Rechtsverfolgung in einer Mietsache - vorliegend jedoch kein schwerer Nachteil bei Nichtannahme ersichtlich (§ 93a Abs 2 Buchst b Halbs 2 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Umfang einer Kostenfestsetzung in einem mehrjährigen Mietrechtsstreit wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG weist darauf hin, dass Gerichte bei der Prüfung nach §91 Abs.1 ZPO die Ausstrahlungswirkung des Diskriminierungsverbots (Art.3 Abs.3 GG) und die UN-BRK berücksichtigen können. Eine Annahme der Beschwerde sei jedoch nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer keine konkret gewichtigen Nachteile, keine hinreichenden Angaben zu seinen Verhältnissen und keine konkretisierte Wiederholungsgefahr dargelegt habe.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Annahme nicht angezeigt, da kein besonders schwerer Nachteil dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, welche Kosten nach §91 Abs.1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, kann das Gericht die Ausstrahlungswirkung des besonderen Diskriminierungsverbots des Art.3 Abs.3 Satz2 GG und das Recht auf persönliche Mobilität der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen haben.

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG ist nur angezeigt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ohne Annahme ein besonders schwerer Nachteil droht.

3

Fehlende substantiierte Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie unkonkret behauptete Wiederholungsgefahren können die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ausschließen.

4

Kosten, die nur zum Teil auf einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit beruhen und auch sonst entstanden wären, begründen ohne weiteres keine Annahme der Verfassungsbeschwerde; es bedarf eines Nachweises des besonderen Gewichts des behaupteten Nachteils.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 3 S 2 GG§ 93a Abs 2 Buchst b Halbs 2 BVerfGG§ Art 20 UNBehRÜbk§ 91 Abs 1 S 1 ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93b Satz 1, Alternative 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 5. Oktober 2016, Az: 82 T 157/16, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 12. Juli 2016, Az: 82 T 157/16, Beschluss

vorgehend AG Berlin-Mitte, 20. April 2016, Az: 27 C 173/12, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die gegen den Umfang der Kostenfestsetzung in einem Zivilprozess gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (§ 93b Satz 1, Alternative 1 BVerfGG). Ihre Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2

1. Es erscheint zwar verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Landgericht weder bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch im Anhörungsrügeverfahren auf die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende körperliche Behinderung eingegangen ist. Im Rahmen der Prüfung, welche Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem gegen seine Vermieterin über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit notwendig waren, könnte das Landgericht gehalten gewesen sein, die Ausstrahlungswirkung des besonderen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des Rechts auf persönliche Mobilität aus Art. 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 341 <356>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, NJW 2016, S. 3013, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, NJW 2016, S. 3014, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

3

2. Ungeachtet dessen erscheint die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ihm durch die Versagung einer Sachentscheidung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, Halbsatz 2 BVerfGG ein besonders schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>; stRspr).

4

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine konkreten Angaben gemacht hat. Auch die behauptete Wiederholungsgefahr der angegriffenen Entscheidungen hat er lediglich behauptet und nicht konkretisiert. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Kosten schon nach den Angaben des Beschwerdeführers nur zu einem Teil auf seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit beruhen und ihm im Übrigen auch dann entstanden wären, wenn er sich nicht auf den Schutz des besonderen Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen könnte.

5

3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).