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BVerfG·1 BvR 2694/25·25.02.2026

Nichtannahmebeschluss: Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Vernichtung eines im öffentlicher Grünanlage genehmigungslos errichteten und anschließend sichergestellten Kunstwerks - unzureichende Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr zur Vereinbarkeit einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnispflicht mit der Kunstfreiheit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügen die Vernichtung einer genehmigungslos errichteten Holzstele als Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 S.2, § 92 BVerfGG) nicht genügt. Die Beschwerde setzt sich nicht substantiiert mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit einer Erlaubnispflicht mit der Kunstfreiheit auseinander. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantierter Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltenden Vorgang nicht substantiiert und schlüssig darlegt und sich nicht hinreichend mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzt (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).

2

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung.

3

Die bloße Behauptung einer Verletzung der Kunstfreiheit genügt nicht; die Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern die Anwendung eines grünanlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisses mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar ist und bestehende fachgerichtliche Rechtsprechung substantiiert überwinden.

4

Fehlt es an der substantiierten Darlegung, dass und wie die behauptete Grundrechtsverletzung die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Relevante Normen
§ Art 5 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 40 Abs 4 S 1 Nr 1 ASOG BE 2006§ 6 Abs 5 S 1 GrünAnlG BE§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. September 2025, Az: OVG 6 RN 5/25, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. August 2025, Az: OVG 6 N 74/25, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 1. Februar 2024, Az: VG 1 K 292/21, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Rechtsschutzgesuch gegen eine Anordnung zur Vernichtung einer drei Meter hohen und 1,60 Meter breiten Holzstele, die zur unmittelbaren Ergänzung des von Dani Karavan mit dem Titel "Grundgesetz 49" errichteten Kunstwerks am Reichstagsufer gedacht war und mit dem Text des Art. 20 GG versehen worden war, ohne Erfolg blieb. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei maßgeblich auf eine Verletzung eines grünanlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisses gestützt, deren Wiederholung drohe. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für die Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.

3

1.Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 130, 1 <21>; stRspr). Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>- Unterschriftenquoren Bundestagswahl; stRspr). Dazu gehört auch, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl. BVerfGE 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.N. - Bundesnotbremse I; 170, 377 <395 Rn. 28> - Strompreisbremse). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51> - Einheitliches Patentgericht II - eA).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen nicht im Einzelnen auseinander. Sie legt nicht dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Januar 2025, - 1 BvR 548/22 -, Rn. 37 - Polizeikosten Hochrisikospiele). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf eine (drohende) Verletzung eines grünanlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisses stützen durfte. Mit der durch das Verwaltungsgericht herangezogenen und auf das Grünanlagenrecht übertragenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das behördliche Kontrollverfahren der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich mit der Kunstfreiheit vereinbar sei, weil es dazu diene, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des "knappen Gutes öffentliche Straße" miteinander in Konflikt geraten könnten, in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 24/96 -, juris, Rn. 3 m.w.N.), setzt sie sich nicht auseinander.

5

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

6

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.