Ablehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da die Bewilligungsvoraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere wurden keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargelegt und keine mögliche Grundrechtsverletzung ersichtlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer geplanten Verfassungsbeschwerde sind diese zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlen schlüssige Darlegungen einer möglichen Verletzung grundrechtlicher oder grundrechtsgleicher Rechte, sind hinreichende Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht gegeben und ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Die Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in diesem Verfahrensstadium ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 4. September 2025, Az: 1 S 364/25, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).
Dies ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.