Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Feststellung einer Grundrechtsverletzung bereits in vorangegangener Eilentscheidung (hier: Kammerbeschluss vom 11.01.2021, 1 BvR 2681/20) - kein Interesse an erneuter Feststellung desselben Verstoßes dargelegt oder ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 I i.V.m. Art. 20 III GG). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil dieselbe Grundrechtsverletzung bereits in einer einstweiligen Anordnung vom 11.01.2021 festgestellt worden sei. Ein Interesse an einer erneuten Feststellung ist nicht dargetan oder ersichtlich. Weitergehende Ausführungen unterbleiben gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; frühere Eilentscheidung hat bereits die behauptete Grundrechtsverletzung festgestellt, kein Interesse an erneuter Feststellung dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn das begehrte Feststellungsinteresse bereits durch eine zuvor ergangene verfassungsgerichtliche Entscheidung erfüllt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Grundrechtsverstoßes substantiiert darzulegen; unterbleibt ein solcher Vortrag, fehlt die Voraussetzung der Annahme.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 11. Januar 2021, Az: 1 BvR 2681/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2020, Az: 7 W 127/20, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Oktober 2020, Az: 7 W 127/20, Beschluss
nachgehend BVerfG, 22. Dezember 2022, Az: 1 BvR 2681/20, Kammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -). Ein Interesse daran, denselben Verstoß ein weiteres Mal verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.