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BVerfG·1 BvR 2668/07·07.03.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro trotz Beschwerderücknahme - offensichtliche Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde wurde auf 8.000 € festgesetzt. Maßgeblich sind § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; Mindestwert sind 4.000 €, bei stattgebender Kammer üblicherweise 8.000 €. Hier rechtfertigte die offensichtliche Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Einlegung die Verdoppelung trotz späterer Nichtstattgabe.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € trotz Nichtstattgabe wegen offenkundiger Erfolgsaussichten bei Einlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, der Auswirkung auf die Auslegung des Verfassungsrechts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu bemessen.

2

Der Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 €; bei einer stattgebenden Kammerentscheidung ist in der Regel ein Gegenstandswert von 8.000 € angemessen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde abzustellen; offensichtliche Erfolgsaussichten zum Einlegungszeitpunkt können eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen, auch wenn die Beschwerde später nicht stattgegeben wird.

4

Eine Verdoppelung des Mindestgegenstandswerts kann gerechtfertigt sein, wenn objektive Umstände (z. B. eine kammerliche Entscheidung über Auslagenerstattung) nahelegen, dass die Verfassungsbeschwerde bei Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2007, Az: 7 U 263/06, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 23. November 2006, Az: 2-10 O 365705, Urteil

vorgehend BVerfG, 15. September 2010, Az: 1 BvR 2669/07, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2

Bei einer stattgebenden Kammerentscheidung beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des Mindestgegenstandswerts gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15. September 2010; vgl. weiter BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.).