Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Drei Ablehnungsanträge gegen Vizepräsident Kirchhof, Richter Masing und Richterin Baer wurden vom BVerfG als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich verworfen; Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können verworfen werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind.
Ein als rechtsmissbräuchlich einzustufender Ablehnungsantrag ist unzulässig und kann ohne nähere Prüfung verworfen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und betreffende Verfahrensverfügungen sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2015, Az: L 13 AS 2645/14 ER-B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2015, Az: L 13 SF 2759/15 AB, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. Juli 2015, Az: L 13 AS 2645/14 ER-B, Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.