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BVerfG·1 BvR 2662/15·10.03.2016

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Drei Ablehnungsanträge gegen Vizepräsident Kirchhof, Richter Masing und Richterin Baer wurden vom BVerfG als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich verworfen; Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können verworfen werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind.

2

Ein als rechtsmissbräuchlich einzustufender Ablehnungsantrag ist unzulässig und kann ohne nähere Prüfung verworfen werden.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und betreffen­de Verfahrensverfügungen sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2015, Az: L 13 AS 2645/14 ER-B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2015, Az: L 13 SF 2759/15 AB, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. Juli 2015, Az: L 13 AS 2645/14 ER-B, Beschluss

Tenor

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.