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BVerfG·1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20·22.12.2022

Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat in mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit jeweils auf 1.000.000 Euro festgesetzt. Maßgeblich waren die subjektive und die objektive Bedeutung der Verfahren sowie die Förderung der Verfahren durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365). Die Festsetzung dient der Bemessung der Anwaltsvergütung und orientiert sich an der verfassungsgerichtlichen Bedeutung.

Ausgang: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde in den Verfahren jeweils auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Förderung des Verfahrens durch anwaltliche Tätigkeit zu berücksichtigen.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren kann wegen der grundrechtlichen und verfassungsgerichtlichen Bedeutung des Verfahrens und des Beitrags des Rechtsanwalts außergewöhnlich hoch bemessen werden.

3

Die Gegenstandswertfestsetzung dient der Bemessung der Anwaltsvergütung und richtet sich nicht ausschließlich nach materiellrechtlichen Streitwertmaßstäben, sondern nach der verfahrensbezogenen Bedeutung des Verfahrens.

4

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind einschlägige Entscheidungen des BVerfG zu beachten; maßgeblich sind insbesondere die Kriterien Bedeutung des Verfahrens und die Förderung durch anwaltliches Handeln.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 24. März 2022, Az: 1 BvR 2656/18, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren jeweils auf 1.000.000 Euro (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt.