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BVerfG·1 BvR 2653/08·07.05.2012

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Pflicht von Arbeitgebern zur Annahme eines Angebots auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung (§ 1a Abs 1 BetrAVG) - keine Verletzung des Arbeitgebers in Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtArbeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat in einem Nichtannahmebeschluss festgestellt, dass die Verpflichtung von Arbeitgebern, Angebote zur Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG anzunehmen und umzusetzen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorruft. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sei durch das hohe Gemeinwohlinteresse an betrieblicher Altersversorgung gerechtfertigt; die Belastungen für Arbeitgeber seien überschaubar. Die Haftungsregelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wurde nicht geprüft, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Ausgang: Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; § 1a Abs.1 BetrAVG als verfassungsgemäß beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht des Arbeitgebers, ein Angebot des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung anzunehmen und durch Abschluss einer Direktversicherung umzusetzen, kann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlbelang dient und verhältnismäßig ist.

2

Die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter ist ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung, der Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann.

3

Belastungen für Arbeitgeber sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie überschaubar sind und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Gemeinwohlinteresse stehen.

4

Eine verfassungsrechtliche Überprüfung erstreckt sich nur auf die im Ausgangsverfahren geltend gemachten und streitgegenständlichen Regelungen; daneben stehende Pflichten bleiben unberührt, wenn sie nicht Gegenstand der Klage waren.

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ 1a Abs 1 BetrAVG§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG§ 1a Abs. 1 BetrAVG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 12. August 2008, Az: 1 (8) Sa 40/08, Urteil

vorgehend ArbG Dresden, 10. November 2004, Az: 3 Ca 3686/04, Urteil

Gründe

1

Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>); die mit § 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der vorliegend zu beurteilenden Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.

2

Insofern verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet werden, dass für Arbeitgeber nicht nur eine Pflicht normiert ist, Angebote auf Entgeltumwandlung und Direktversicherung anzunehmen, sondern daneben auch eine Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht, war dies hier verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Die Haftungsverpflichtung war kein Gegenstand des im Ausgangsverfahren eingeklagten Anspruchs. Die Pflicht zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG war daher unabhängig von der Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu beurteilen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.