Verfahrenstrennung im Verfassungbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des Art 1 IfSGuaVÄndG (Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022) bzw von Vorschriften des IfSG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden rügen die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Vorschriften des IfSG und des Gesetzes zur Änderung des IfSG vom 18.3.2022 und stellen mehrere Anträge (III–V). Das Bundesverfassungsgericht trennt das Verfahren insoweit ab, als sich die Angriffe gegen Art. 1 Nr. 5, 6 und 8 IfSGuaVÄndG sowie §§ 28b Abs. 1–3 und 5 und § 73 Abs. 1a Nr. 11b–11e IfSG (Fassung bis 18.3.2022) richten. Die abgetrennten Teile werden unter dem neuen Aktenzeichen 1 BvR 747/22 weitergeführt. Eine inhaltliche Entscheidung bleibt dem Fortführungsverfahren vorbehalten.
Ausgang: Verfahren teilweise abgetrennt und die betroffenen Anträge unter neuem Aktenzeichen 1 BvR 747/22 weitergeführt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Teile eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens abtrennen, soweit sich die Beschwerde gegen einzelne gesetzliche Vorschriften richtet.
Die Anordnung der Verfahrenstrennung führt dazu, dass der abgetrennte Verfahrensabschnitt unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt wird.
Die Abtrennung erstreckt sich nur auf die konkret im Schriftsatz bezeichneten Anträge und berührt nicht die Fortführung des übrigen Verfahrens.
Die Verfahrenstrennung dient der verfahrensmäßigen und organisatorischen Klarstellung und ermöglicht die getrennte rechtliche Prüfung unterschiedlicher Rechtsfragen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 10. Februar 2022, Az: 1 BvR 2649/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 27. April 2022, Az: 1 BvR 2649/21, Beschluss
Tenor
1. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit sich die Beschwerdeführenden gegen Artikel 1 Nummern 5, 6 und 8 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 466) und § 28b Absätze 1 bis 3 und 5, § 73 Absatz 1a Nummern 11b bis 11e des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung bis einschließlich 18. März 2022 wenden (Schriftsatz vom 26. März 2022, dort Anträge III bis V).
2. Das Verfahren wird insoweit fortan unter dem Aktenzeichen 1 BvR 747/22 geführt.