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BVerfG·1 BvR 2647/20·30.11.2020

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 28a Abs 1 Nr 13, Nr 14 IfSG (Möglichkeit der Beschränkung oder Schließung von gastronomischen Betrieben, bzw Gewerben sowie Handelsbetrieben) mangels hinreichender Begründung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des § 28a Abs.1 Nr.13 und Nr.14 IfSG wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da die Eingabe den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügte. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von weitergehender Begründung ab. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde nach § 40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 28a IfSG mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in §§ 23, 92 BVerfGG normierten Anforderungen an Begründung und Substantiierung nicht erfüllt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Beschwerde bereits aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen wird.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn das Verfahren der Hauptsache mangels Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr geführt wird (§ 40 Abs.3 GOBVerfG).

4

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ EpiBevSchG 3§ 28a Abs 1 Nr 13 IfSG§ 28a Abs 1 Nr 14 IfSG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.