Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 28a Abs 1 Nr 13, Nr 14 IfSG (Möglichkeit der Beschränkung oder Schließung von gastronomischen Betrieben, bzw Gewerben sowie Handelsbetrieben) mangels hinreichender Begründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des § 28a Abs.1 Nr.13 und Nr.14 IfSG wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da die Eingabe den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügte. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von weitergehender Begründung ab. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde nach § 40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 28a IfSG mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in §§ 23, 92 BVerfGG normierten Anforderungen an Begründung und Substantiierung nicht erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Beschwerde bereits aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn das Verfahren der Hauptsache mangels Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr geführt wird (§ 40 Abs.3 GOBVerfG).
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.