Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Verletzung in eigenen Rechten - Zur Frage der Verletzung von Grundrechten durch Versagung von Beratungshilfe bei Annahme einer einheitlichen Angelegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer beantragten Überprüfung von SGB-II-Bescheiden und gleichzeitig Beratungshilfe, die zunächst zurückgewiesen wurde. Das Amtsgericht sah die Angelegenheiten als einheitlich an; die Beschwerdeführer rügen Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil keine Annahmegründe vorlagen und nicht dargelegt wurde, dass eigene Rechte verletzt sind.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine Darlegung einer Verletzung eigener Rechte und fehlende Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung zuzulassen, wenn die angegriffene Entscheidung auf der geltend gemachten Grundrechtsverletzung beruhen kann.
Die Verfassungsbeschwerde erfordert die substantielle Darlegung einer Verletzung eigener Rechte; bloße Auswirkungen auf Dritte, etwa die Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts, genügen nicht.
Die Gewährung oder Versagung von Beratungshilfe bleibt unberührt, wenn das Gericht Angelegenheiten als einheitlich ansieht; dadurch wird die Berechtigung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorgetragen sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Papenburg, 30. September 2009, Az: 2 II 311/09, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
I.
Die Beschwerdeführer stellten durch ihren Rechtsanwalt einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu den im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2008 ergangenen Bescheiden und beantragten dafür gleichzeitig Beratungshilfe.
Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wies den Antrag zurück, weil die Beschwerdeführer bereits für diverse Vorverfahren Beratungshilfe erhalten hätten und ihnen inzwischen zumutbar sei, ihre Anliegen selbst zu formulieren.
Mit der Erinnerung erklärte der Rechtsanwalt, dass unabhängiger Rechtsrat erforderlich gewesen sei. Der zuständige Richter wies die Erinnerung zurück, weil im Hinblick auf die bereits bewilligte Beratungshilfe lediglich verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit vorlägen.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Ein Verweis auf Selbsthilfe sei hier nicht zumutbar. Das Amtsgericht überdehne willkürlich den Begriff der Angelegenheit.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass sie in ihrem Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) verletzt seien, weil sie der Rechtspfleger auf Selbsthilfe verwiesen habe, kann die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verweises dahinstehen. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde durch die richterliche Entscheidung überholt, die auf das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit abstellte. Eine Grundrechtsrüge kann aber einer Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>).
2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht näher dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass die Beschwerdeführer durch den richterlichen Beschluss gerade in eigenen Rechten verletzt sind.
Ihnen ist die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt tatsächlich gewährt worden. Durch die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit wird ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - anders als bei der Argumentation des Rechtspflegers - auch nicht in Frage gestellt. Eingeschränkt ist dagegen in der Sache die Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts. Dieser macht jedoch keine eigenen Rechte geltend. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr bezog sich diese Entscheidung ausdrücklich auf die Belastbarkeit des Rechtsanwalts und den Maßstab der Berufsausübungsfreiheit.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.