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BVerfG·1 BvR 2634/20·08.11.2022

Verfahrenstrennung im Verfassungbeschwerdeverfahren gegen § 8 Abs 12 VerfSchG HA und § 49 PolDVG HA 2019

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtPolizeirechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführenden hatten Verfassungsbeschwerde u. a. gegen § 8 Abs. 12 VerfSchG HA und § 49 PolDVG HA 2019 erhoben. Das Bundesverfassungsgericht trennte diejenigen Verfahrensgegenstände ab, soweit sich die Beschwerde nicht gegen § 49 richtet. Diese abgetrennten Gegenstände werden unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 weitergeführt. Der Tenor ordnet damit eine prozessuale Aufteilung der Streitgegenstände an.

Ausgang: Soweit § 49 PolDVG nicht angegriffen wird, werden die betreffenden Verfahrensgegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 weitergeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrenstrennung ist zulässig, soweit einzelne Verfahrensgegenstände nicht einheitlich bestritten sind und separat weiterverfolgt werden können.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann Gegenstände eines Verfahrens abtrennen und unter einem neuen Aktenzeichen weiterführen, wenn sich daraus eine klar abgrenzbare Verfahrensstruktur ergibt.

3

Die Abtrennung von Gegenständen erfolgt danach, wenn sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt, dass bestimmte Normen nicht angefochten werden und daher gesondert zu verhandeln sind.

4

Die Neuführung der abgetrennten Gegenstände unter einem eigenen Aktenzeichen berührt nicht die fortbestehende Bearbeitung der verbleibenden Teile der ursprünglichen Sache.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 49 PolDVG HA 2019§ 8 Abs 12 VerfSchG HA§ 49 Hamburgisches Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 16. Februar 2023, Az: 1 BvR 1547/19, Urteil

Tenor

Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 49 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 2634/20 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 geführt.