Verfahrenstrennung im Verfassungbeschwerdeverfahren gegen § 8 Abs 12 VerfSchG HA und § 49 PolDVG HA 2019
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden hatten Verfassungsbeschwerde u. a. gegen § 8 Abs. 12 VerfSchG HA und § 49 PolDVG HA 2019 erhoben. Das Bundesverfassungsgericht trennte diejenigen Verfahrensgegenstände ab, soweit sich die Beschwerde nicht gegen § 49 richtet. Diese abgetrennten Gegenstände werden unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 weitergeführt. Der Tenor ordnet damit eine prozessuale Aufteilung der Streitgegenstände an.
Ausgang: Soweit § 49 PolDVG nicht angegriffen wird, werden die betreffenden Verfahrensgegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 weitergeführt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrenstrennung ist zulässig, soweit einzelne Verfahrensgegenstände nicht einheitlich bestritten sind und separat weiterverfolgt werden können.
Das Bundesverfassungsgericht kann Gegenstände eines Verfahrens abtrennen und unter einem neuen Aktenzeichen weiterführen, wenn sich daraus eine klar abgrenzbare Verfahrensstruktur ergibt.
Die Abtrennung von Gegenständen erfolgt danach, wenn sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt, dass bestimmte Normen nicht angefochten werden und daher gesondert zu verhandeln sind.
Die Neuführung der abgetrennten Gegenstände unter einem eigenen Aktenzeichen berührt nicht die fortbestehende Bearbeitung der verbleibenden Teile der ursprünglichen Sache.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 16. Februar 2023, Az: 1 BvR 1547/19, Urteil
Tenor
Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 49 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 2634/20 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 geführt.