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BVerfG·1 BvR 262/14·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Anwendung der BAG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an und gab ihr statt: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil die BAG-Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitet. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; der Freistaat Bayern hat die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben; Entscheidungen des LAG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Auslegung überschreitet ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie über die zulässige Rechtsfortbildung hinausgeht und damit die durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Gesetzesbindung verletzt.

2

Die Anwendung einer solche überdehnenden Rechtsprechung durch nachgeordnete Instanzen kann eine Verletzung grundrechtlicher Positionen (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG) der Betroffenen begründen.

3

Soweit das Bundesverfassungsgericht eine derartige Überschreitung feststellt, kann es die einschlägigen Entscheidungen aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Fachgerichte zurückverweisen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten sind unanfechtbar und verbindlich; das Gericht kann im Erfolgsfall auch die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 4. Dezember 2013, Az: 7 AZN 887/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 12. Juli 2013, Az: 8 Sa 11/13, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1064/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2013 - 8 Sa 11/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1064/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2013 - 8 Sa 11/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 - 7 AZN 887/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.