Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Anwendung der BAG-Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an und gab ihr statt: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil die BAG-Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitet. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; der Freistaat Bayern hat die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben; Entscheidungen des LAG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Auslegung überschreitet ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie über die zulässige Rechtsfortbildung hinausgeht und damit die durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Gesetzesbindung verletzt.
Die Anwendung einer solche überdehnenden Rechtsprechung durch nachgeordnete Instanzen kann eine Verletzung grundrechtlicher Positionen (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG) der Betroffenen begründen.
Soweit das Bundesverfassungsgericht eine derartige Überschreitung feststellt, kann es die einschlägigen Entscheidungen aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Fachgerichte zurückverweisen.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten sind unanfechtbar und verbindlich; das Gericht kann im Erfolgsfall auch die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 4. Dezember 2013, Az: 7 AZN 887/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 12. Juli 2013, Az: 8 Sa 11/13, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1064/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2013 - 8 Sa 11/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1064/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2013 - 8 Sa 11/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 - 7 AZN 887/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.