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BVerfG·1 BvR 2614/12·17.04.2013

Nichtannahmebeschluss: Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse - Grenzen der Anordnung einer Enteignung zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens auch bei rechtskräftiger Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanungs-/EnteignungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses (Stuttgart 21) und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, da die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. Es bestätigt, dass Aufhebungen und die Anordnung von Enteignungen trotz Planbestätigung nur nach den anerkannten Grundsätzen zulässig sind; die Prüfung konkreter Voraussetzungen unterliegt überwiegend der Würdigung einfachen Rechts.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschlusses ist nur nach den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zulässig, mit denen die Rechtskraft überwunden werden kann.

2

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz (Art.14 GG) verbietet es, eine Enteignung zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens anzuordnen, wenn infolge nachträglicher Änderungen der Sach- oder Rechtslage feststeht, dass die Enteignung nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde.

3

Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses vorliegen, ist primär eine Frage der Tatsachenwürdigung und der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und deshalb nur in engen Grenzen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich.

4

Eine Verfassungsbeschwerde wird nach §93a Abs.2 BVerfGG nur zur Entscheidung angenommen, wenn die verfassungsrechtliche Bedeutung des Rechtsproblems oder andere besondere Gründe vorliegen; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht anzunehmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 S 1 GG§ Art 14 Abs 3 S 1 GG§ 72ff VwVfG§ 48 VwVfG§ 49 VwVfG§ 51 VwVfG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. August 2012, Az: 5 S 1200/12, Beschluss

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Sicherung eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens "Stuttgart 21".

2

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof" als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos geklagt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006 - 5 S 848/05 -, juris).

3

Im Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12, juris) ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

4

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

5

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung BVerfGE 38, 175 <181>). Dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.