Kammerbeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2613/11) gegen eine vorinstanzliche Entscheidung (BFH). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und sah gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung unter Verweis auf §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von der Begründung eines Kammerbeschlusses absehen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in der betreffenden Sache.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. August 2011, Az: V S 16/11, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.