Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 2613/11·23.11.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2613/11) gegen eine vorinstanzliche Entscheidung (BFH). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und sah gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung unter Verweis auf §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von der Begründung eines Kammerbeschlusses absehen.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in der betreffenden Sache.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 24. August 2011, Az: V S 16/11, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.