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BVerfG·1 BvR 2612/19·14.05.2021

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 21 Abs 1 S 1 TierSchG idF vom 17.12.2018 sowie gegen die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (juris: FerkBetSachkV)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtTierschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen § 21 Abs. 1 S. 1 TierSchG i.d.F. v. 17.12.2018 sowie gegen die Ferkelkastrations-Verordnung (FerkBetSachkV). Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG; unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ FerkBetSachkV§ 5 TierSchG§ 6 Abs 1 S 2 Nr 2a TierSchG§ 6 Abs 6 TierSchG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.