Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 21 Abs 1 S 1 TierSchG idF vom 17.12.2018 sowie gegen die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (juris: FerkBetSachkV)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen § 21 Abs. 1 S. 1 TierSchG i.d.F. v. 17.12.2018 sowie gegen die Ferkelkastrations-Verordnung (FerkBetSachkV). Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG; unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.