Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Entscheidungen des ArbG Bamberg und des LAG Nürnberg sowie den darauf beruhenden Beschluss des BAG zur Auslegung von §14 Abs.2 Satz2 TzBfG. Zentrale Frage war, ob die BAG‑Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt, erklärte die Entscheidungen für grundrechtsverletzend, hob das LAG‑Urteil auf und verwies die Sache zurück. Der Freistaat Bayern hat die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; LAG‑Urteil aufgehoben und an das LAG zurückverwiesen wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Rechtsfortbildung und Auslegung dürfen die Grenzen vertretbarer Auslegung nicht überschreiten; eine Überschreitung macht die betroffene Rechtsprechung verfassungsrechtlich angreifbar.
Wenn höchstrichterliche Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Auslegung verletzt, kann darin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine auf verfassungswidriger Rechtsfortbildung beruhende Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die fachgerichtliche Instanz zurückverweisen.
Bei Feststellung einer Grundrechtsverletzung kann das BVerfG zugleich die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 4. Dezember 2013, Az: 7 AZN 886/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 9. Juli 2013, Az: 7 Sa 10/13, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1169/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 - 7 Sa 10/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1169/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 - 7 Sa 10/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 - 7 AZN 886/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.