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BVerfG·1 BvR 2607/15·04.04.2016

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlender Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG - keine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bei Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf kostenfreies Beratungsangebot des Rentenversicherungsträgers

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von außergerichtlicher Beratungshilfe vor der Beantragung eines GdB. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht an, weil die gesetzlichen Begründungsvorschriften (§§ 92, 23 Abs.1 S.2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Es verweist auf die frühere Rechtsprechung, wonach auf das kostenfreie Beratungsangebot des Rentenversicherungsträgers verwiesen werden darf, und schließt eine Auslagenerstattung aus.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen und damit verworfen; Auslagenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen an die Substantiierung nicht erfüllt und deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg darlegt.

2

Bei Anträgen auf außergerichtliche Beratung im Bereich sozialrechtlicher Leistungsanträge kann auf das kostenfreie Beratungsangebot des zuständigen Rentenversicherungsträgers verwiesen werden; eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit ist nur nach hinreichender Darlegung besonderer Umstände des Einzelfalls anzunehmen.

3

Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nur bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde in Betracht; eine fakultative Erstattung nach Abs. 3 setzt außergewöhnliche Billigkeitsgründe voraus.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Nichtannahme aufgrund der vorgebrachten Mängel ausreichend festgestellt ist.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ BeratHiG§ 14 S 1 SGB 1

Vorinstanzen

vorgehend AG Bayreuth, 24. August 2015, Az: 45 UR II 560/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsberatung vor der erstmaligen Beantragung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB).

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.

3

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Unbemittelter für eine Antragstellung auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht zurecht auf die Beratung des Rentenversicherungsträgers verwiesen wird, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 9 f.). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Darlegung, weswegen im Falle eines Antrags auf die Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles des Beschwerdeführers etwas anderes gelten sollte.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.