Nichtannahmebeschluss: Trägerunternehmen sogenannter nicht geöffneter Betriebskrankenkassen von Regelungen der § 272 Abs 1 S 1 bis 3 SGB V (RIS: SGB 5) idF vom 22.12.2020 nicht selbst betroffen - Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines solchen Trägerunternehmens mangels Beschwerdebefugnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Trägerunternehmen nicht geöffneter Betriebskrankenkassen rügen die Anwendung von § 272 Abs.1 SGB V zur Zuführung von Finanzreserven 2021. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil die Beschwerdeführer die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit sowie die Erschöpfung des Rechtswegs nicht hinreichend substantiiert darlegten. Das Gericht betont, dass die Norm sich unmittelbar an die Krankenkassen richtet und konkrete Zuführungsbescheide zu bestreiten sind.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde des Trägerunternehmens wegen fehlender Darlegung eigener, unmittelbarer Betroffenheit und nicht ausgeschöpfter Rechtswege als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit sowie die Erschöpfung des Rechtswegs konkret und substantiiert darlegt (vgl. § 93a Abs. 2, § 92, § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG).
Eine gesetzliche Regelung, die sich unmittelbar an die Krankenkassen richtet, betrifft Trägerunternehmen nur dann in eigenen Rechten, wenn die Vorschrift selbst ohne Zwischenschaltung eines konkreten Verwaltungsakts unmittelbaren Eingriff in diese Rechte bewirkt.
Besteht auf Grundlage der angegriffenen Norm ein konkreter Zuführungsbescheid, ist grundsätzlich primär der Rechtsweg gegen diesen Bescheid auszuschöpfen; eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung ist nur zulässig, wenn dargelegt wird, warum der Bescheid nicht angefochten werden konnte oder warum ein Anfechtungsverfahren keinen Schutz bietet.
Kommt der Beschwerdeführer der Darlegungslast zur Betroffenheit nicht nach, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; es genügt nicht, abstrakt geltend zu machen, eine Norm könne Grundrechte verletzen, ohne die notwendige Kausalkette zur konkreten Rechtsverletzung aufzuzeigen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 272 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3299), soweit die dort vorgesehene Zuführung bestimmter Anteile der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen gilt, bei denen gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Falle der Auflösung oder Schließung für Verpflichtungen gegebenenfalls der Arbeitgeber haftet.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Erfüllung der Voraussetzungen der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten (vgl. BVerfGE 159, 355 <375 Rn. 25>; stRspr) und der Rechtswegerschöpfung nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend konkret dargelegt worden sind.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift richtet sich jedenfalls unmittelbar nur an die Krankenkassen, nicht hingegen an die Beschwerdeführer als Trägerunternehmen einer Betriebskrankenkasse beziehungsweise dessen Komplementär. Auf dieser Grundlage hat die betroffene Betriebskrankenkasse einen konkreten Zuführungsbescheid erhalten, den die Beschwerdeführer nicht angegriffen haben.
Geht man - wie die Beschwerdeführer - davon aus, die angegriffene Vorschrift greife in die Grundrechte der Beschwerdeführer ein, so fehlt es an hinreichenden Darlegungen, warum die Beschwerdeführer dann nicht den auf dieser gesetzlichen Regelung beruhenden konkreten Zuführungsbescheid hätten angreifen können. Geht man dagegen davon aus, die Beschwerdeführer hätten den konkrete Zuführungsbescheid nicht angreifen können, weil dieser sie nicht in ihren Rechten verletzt, hätte näher dargelegt werden müssen, weshalb die gesetzliche Grundlage dennoch in Grundrechte der Beschwerdeführer eingreifen kann. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, warum die Frage der Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung anders zu beurteilen sein sollte als die Frage der Betroffenheit durch einen aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ergangenen Bescheid.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.