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BVerfG·1 BvR 2590/21·27.04.2022

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung - offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erklärte ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte die Erstattung notwendiger Auslagen. Die Kammer lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig war und daher aus Billigkeitsgesichtspunkten keine Kostenerstattung gerechtfertigt ist. Es wurden keine sonstigen Umstände dargetan, die eine Erstattung rechtfertigen könnten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigterklärung abgewiesen, da Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und keine Billigkeitsgründe dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet die Kammer über die Erstattung notwendiger Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG.

2

Die offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde spricht regelmäßig gegen die Billigkeit einer Erstattung der Auslagen.

3

Die Darlegungslast für die Anspruchsbegründung einer Auslagenerstattung liegt bei der Beschwerdeführerin; bloßer Antrag ohne substantiierten Vortrag genügt nicht.

4

Kammerentscheidungen über die Erstattung von Auslagen nach Erledigung sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies festgestellt hat.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2022 für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Erstattung ihrer Auslagen gestellt. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>).

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig war. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder dargetan noch ist ersichtlich, dass eine Erstattung der Auslagen aus anderen Gründen unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umständen der Billigkeit entspricht.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.