Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € fest. Die Festsetzung beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den vom Gericht entwickelten Grundsätzen für verfassungsgerichtliche Verfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt (unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der vom BVerfG entwickelten Festsetzungsgrundsätze bestimmt.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts sind die besonderen Grundsätze des verfassungsgerichtlichen Verfahrens maßgeblich (vgl. BVerfGE 79, 365 ff.).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts bildet die Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. Oktober 2020, Az: 30 UF 1071/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 10. März 2021, Az: 1 BvR 2583/20, Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.