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BVerfG·1 BvR 2583/20·20.09.2021

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € fest. Die Festsetzung beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den vom Gericht entwickelten Grundsätzen für verfassungsgerichtliche Verfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt (unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der vom BVerfG entwickelten Festsetzungsgrundsätze bestimmt.

2

Für die Bemessung des Gegenstandswerts sind die besonderen Grundsätze des verfassungsgerichtlichen Verfahrens maßgeblich (vgl. BVerfGE 79, 365 ff.).

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bildet die Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 15. Oktober 2020, Az: 30 UF 1071/20, Beschluss

vorgehend BVerfG, 10. März 2021, Az: 1 BvR 2583/20, Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.