Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Behinderung der Tätigkeit einer "Gefangenengewerkschaft" durch JVA mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Sprecher einer Verbindung von Strafgefangenen rügte die Behinderung seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit in einer JVA; die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hob hervor, dass es die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 GG offen ließ, weil die Beschwerde formell unzureichend begründet war. Fehlten konkrete Angaben zu Maßnahmen, zu erfolgten Rechtsbehelfen und zur Monatsfrist, ist die Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht angezeigt; der Eilantrag ist damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung von Rechtsbehelfen nicht zur Entscheidung angenommen; Eilantrag erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht genügt.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde müssen konkrete Angaben darüber gemacht werden, welche Maßnahmen getroffen wurden und welche konkreten Grundrechtsbeeinträchtigungen daraus resultieren.
Die Erschöpfung des Rechtswegs oder die darlegungsfähige Begründung für deren Entbehrlichkeit (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist verfahrensrechtlich relevant; ihre Missachtung kann zur Unzulässigkeit führen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht an, wenn sie keine grundsätzliche Bedeutung haben und nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde des Sprechers einer Verbindung von Strafgefangenen, die die Behinderung seiner Betätigung für diese Verbindung in einer Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Unbeschadet der Frage, ob sich Vereinigungen von Gefangenen, die sich als Gewerkschaft bezeichnen, und deren Mitglieder auf die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen können, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Der Beschwerdeführer hat nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welchen konkreten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt er unterlegen hat und welche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Einzelnen hierdurch behindert worden sind. Gänzlich unterlassen hat der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung oder zu deren ausnahmsweiser Entbehrlichkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sowie zur Wahrung der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Mit der Nichtannahme wird der Eilantrag gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.