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BVerfG·1 BvR 2570/10·22.08.2011

Nichtannahmebeschluss: teils unzulässige, teils unbegründete Urteilsverfassungsbeschwerde bzgl Erbersatzbesteuerung einer Familienstiftung

SteuerrechtErbschaftsteuerrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte die Verfassungsmäßigkeit der Erbersatzbesteuerung einer Familienstiftung und beantragte die Annahme der Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht an, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und die Materie bereits geklärt ist. Es ergab sich keine willkürliche Auslegung durch den BFH und die Begründung war nicht hinreichend substantiiert; weitere Ausführungen wurden nach §93d Abs.1 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Erbersatzbesteuerung von Familienstiftungen nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmevoraussetzungen und Substantiierung fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder die Notwendigkeit der Durchsetzung der gerügten Rechte voraus.

2

Ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rechtsregel bereits durch die Rechtsprechung geklärt, fehlt es regelmäßig an der zur Annahme erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung.

3

Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Kontrolle der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch Fachgerichte nur eine eingeschränkte Prüfung; eine Annahme erfordert Anhaltspunkte für willkürliche Auslegung oder grundlegende Verkennung von Grundrechten.

4

Die Verfassungsbeschwerde muss die Rügen hinreichend substantiiert darlegen (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG); eine unzureichende Begründung kann zur Nichtannahme führen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ Art 14 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 3 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 19. August 2010, Az: II S 3/10, Beschluss

vorgehend BFH, 18. November 2009, Az: II R 46/07, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für Familienstiftungen als solche ist geklärt (vgl. BVerfGE 63, 312).

2

Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin in erster Linie gegen die Auslegung und Anwendung des Erbschaftsteuerrechts und hier vor allem gegen die Bestimmung der Voraussetzungen einer Familienstiftung durch den Bundesfinanzhof. Im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen eingeschränkten Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr) lässt sich weder feststellen, dass der Bundesfinanzhof das Erbschaftsteuerrecht willkürlich ausgelegt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>), noch dass er dabei die Bedeutung der Grundrechte, insbesondere von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, grundlegend verkannt hat.

3

Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs stellt sich schon mit Rücksicht auf die Einlassungen des beklagten Finanzamts im Ausgangsverfahren nicht als eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung dar.

4

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Nichtbeachtung des Stifterwillens, der Eigentumsfreiheit durch den Zugriff auf das Vermögen der Stiftung und des Art. 6 Abs. 1 GG wegen der Besteuerung unter Bezugnahme des Steuertatbestands auf die Familie sowie des Art. 3 Abs. 1 GG wegen Inländerdiskriminierung rügt, genügt sie nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.