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BVerfG·1 BvR 2566/24·03.02.2025

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen und die Eingabe offensichtlich unzulässig sowie unzureichend begründet ist (§92, §23 Abs.1 S.2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Aussicht auf Erfolg und droht gemäß §34 Abs.2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr an. Weitergehende Gründe werden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht mitgeteilt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ankündigung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlich unzulässiger und unzureichend begründeter Beschwerde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der geltend gemachten Verfassungsrechte angezeigt ist (§93a Abs.2 BVerfGG).

2

Die Verfassungsbeschwerde muss hinreichend begründet sein; insbesondere ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren Entscheidungsgründen erforderlich (§92, §23 Abs.1 S.2 BVerfGG).

3

Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitergehende Begründung aussprechen, wenn §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG einschlägig ist.

4

Eine Missbrauchsgebühr nach §34 Abs.2 BVerfGG kann angedroht werden, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 24. Oktober 2024, Az: VII S 9/24, Beschluss

vorgehend BFH, 19. Februar 2024, Az: VII B 80/23, Beschluss

vorgehend FG Köln, 28. April 2023, Az: 4 K 2390/21, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.

2

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

3

Der Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

4

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).

5

Die missbräuchliche Erhebung ist in einer offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Die Verfassungsbeschwerde versäumt jegliche tiefergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.