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BVerfG·1 BvR 256/08·08.12.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: eA-Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit fest. Gegenstand war die Bemessung des Werts im Verfassungsbeschwerdeverfahren (eA-Verfahren). Das Gericht bestimmte den Wert jeweils auf 62.500 €, wodurch die Grundlage für Anwaltsvergütung und kostenrechtliche Abrechnungen geschaffen wurde. Die Festsetzung erfolgte im Tenor der Entscheidung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit jeweils auf 62.500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren verbindlich fest.

2

Der Gegenstandswert ist in der Entscheidung (insbesondere im Tenor) konkret in Euro anzugeben.

3

Das Gericht kann für mehrere gleichartige Tätigkeitsgegenstände jeweils denselben Gegenstandswert festlegen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bildet die Bemessungsgrundlage für Anwaltsvergütung und kostenrechtliche Abrechnungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 11. März 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 1. September 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 28. Oktober 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 22. April 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Oktober 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 2. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, Urteil

vorgehend BVerfG, 24. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 62.500 € (in Worten: zweiundsechzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.