Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: eA-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit fest. Gegenstand war die Bemessung des Werts im Verfassungsbeschwerdeverfahren (eA-Verfahren). Das Gericht bestimmte den Wert jeweils auf 62.500 €, wodurch die Grundlage für Anwaltsvergütung und kostenrechtliche Abrechnungen geschaffen wurde. Die Festsetzung erfolgte im Tenor der Entscheidung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit jeweils auf 62.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren verbindlich fest.
Der Gegenstandswert ist in der Entscheidung (insbesondere im Tenor) konkret in Euro anzugeben.
Das Gericht kann für mehrere gleichartige Tätigkeitsgegenstände jeweils denselben Gegenstandswert festlegen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts bildet die Bemessungsgrundlage für Anwaltsvergütung und kostenrechtliche Abrechnungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 11. März 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. September 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 28. Oktober 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 22. April 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 15. Oktober 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 2. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, Urteil
vorgehend BVerfG, 24. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 62.500 € (in Worten: zweiundsechzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.