Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 1 BvR 256/08 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren für jedes Verfahren pauschal auf 250.000 € fest. Die Entscheidung regelt die Wertfestsetzung durch Tenor für verfahrensbezogene Vergütungsberechnungen. Eine nähere Begründung ist im Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit pauschal auf 250.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren durch Tenorfeststellung fest.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und sonstiger gebührenabhängiger Ansprüche.
Der Gegenstandswert kann für jedes Verfahren pauschal in einem konkreten Eurobetrag festgelegt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine selbständige prozessuale Maßnahme, die unabhängig von materiell-rechtlichen Fragen des zugrunde liegenden Verfahrens getroffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 11. März 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. September 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 28. Oktober 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 22. April 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 15. Oktober 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 2. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, Urteil
nachgehend BVerfG, 8. Dezember 2010, Az: 1 BvR 256/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.