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BVerfG·1 BvR 256/08·24.03.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 1 BvR 256/08 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren für jedes Verfahren pauschal auf 250.000 € fest. Die Entscheidung regelt die Wertfestsetzung durch Tenor für verfahrensbezogene Vergütungsberechnungen. Eine nähere Begründung ist im Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit pauschal auf 250.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren durch Tenorfeststellung fest.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung und sonstiger gebührenabhängiger Ansprüche.

3

Der Gegenstandswert kann für jedes Verfahren pauschal in einem konkreten Eurobetrag festgelegt werden.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine selbständige prozessuale Maßnahme, die unabhängig von materiell-rechtlichen Fragen des zugrunde liegenden Verfahrens getroffen wird.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 11. März 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 1. September 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 28. Oktober 2008, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 22. April 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Oktober 2009, Az: 1 BvR 256/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 2. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, Urteil

nachgehend BVerfG, 8. Dezember 2010, Az: 1 BvR 256/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.