Nichtannahmebeschluss sowie Auferlegung einer Missbrauchsgebühr: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Streitpunkt war, ob die Beschwerde die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG und die Begründungspflichten erfüllt. Das Gericht sah eine offensichtliche Unzulässigkeit wegen fehlender fallbezogener Auseinandersetzung mit fachgerichtlichen Entscheidungen und auferlegte nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von 500 €.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und fehlender fallbezogener Begründung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder die Eignung zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen vermissen lässt.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr erhoben werden, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.
Wiederholte Einreichung textbausteinartiger oder fallbezugsarmer Verfassungsbeschwerden, insbesondere nach vorheriger Androhung, begründet die Annahme eines missbräuchlichen Rechtsbehelfs.
Übernimmt der Beschwerdeführer als (Mit‑)Gesellschafter und Geschäftsführer die Verfahrensführung seiner Prozessbevollmächtigten, trägt er die Verantwortung für eine missbräuchliche Erhebung mit und entlastet damit die Vertreter.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 21. Oktober 2024, Az: VIII S 20/24, Beschluss
vorgehend BFH, 27. August 2024, Az: VIII S 16/24, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Beschwerdeführer bereits durch Beschluss vom 8. August 2024 - 1 BvR 787/24 - die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil die in diesem Verfahren vorgelegte Begründungsschrift - wie andere Verfassungsbeschwerdeschriften zuvor - jedweden konkreten Fallbezug vermissen ließ.
Die Aussichtslosigkeit der nunmehr erneut unter Verwendung textbausteinartiger Passagen ohne konkreten Fallbezug eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Beschwerdeführer deshalb aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet.
Da der Beschwerdeführer (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer seiner Verfahrensbevollmächtigten ist, tritt umgekehrt deren Verantwortlichkeit für die missbräuchliche Erhebung zurück.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).