Nichtannahmebeschluss unter Androhung einer Missbrauchsgebühr: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG und bietet keine Aussicht auf Erfolg. Es wird auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs.2 BVerfGG hingewiesen, insbesondere bei wiederholten aussichtslosen Beschwerden durch organschaftliche Vertreter.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass ihre Entscheidung zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderte substantiiert darzulegende Begründung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Fehlt der Beschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist die Annahme zur Durchsetzung der gerügten Rechte nicht angezeigt und die Nichtannahme gerechtfertigt.
Bei wiederholten, für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden kann nach § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr angedroht oder auferlegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht darf offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerden abweisen, um die Wahrnehmung seiner Aufgaben und den zügigen Grundrechtsschutz anderer Beschwerdeführer nicht zu gefährden.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. Oktober 2024, Az: VII S 16/24, Beschluss
vorgehend BFH, 28. Februar 2024, Az: VII B 192/23, Beschluss
vorgehend FG Köln, 31. August 2023, Az: 4 K 2275/22, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - organschaftliche Vertreter von Gesellschaften derselben Konzernstruktur trotz mehrerer begründeter Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig machen (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.