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BVerfG·1 BvR 2553/24·25.08.2025

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Androhung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Das Gericht sieht die Beschwerde als offensichtlich unzulässig an, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG nicht genügt und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weitergehende Ausführungen werden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen. Die Beschwerdeführerin wird auf die mögliche Verhängung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG hingewiesen, insbesondere bei wiederholten, aussichtslosen Eingaben.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; offensichtlich unzulässig wegen unzureichender Begründung; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt nach § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus, dass deren Entscheidung zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn sie die Begründungsvorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG nicht erfüllt; in diesem Fall fehlt die erforderliche Substantiierung der gerügten Grundrechtsverletzungen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr festsetzen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.

4

Wiederholte Einbringung im Wesentlichen gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte, insbesondere durch organschaftliche Vertreter nach mehreren Nichtannahmeentscheidungen, begründet besonderen Anlass für die Annahme eines Missbrauchsverhaltens.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 24. Oktober 2024, Az: VII S 15/24, Beschluss

vorgehend BFH, 28. Februar 2024, Az: VII B 191/23, Beschluss

vorgehend FG Köln, 31. August 2023, Az: 4 K 714/23, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - organschaftliche Vertreter von Gesellschaften derselben Konzernstruktur trotz mehrerer begründeter Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig machen (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.