Nichtannahme einer unzureichend begründeten sowie verfristeten Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte die PKH ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies. Die Verfassungsbeschwerde wurde zudem als verfristet nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Monatsfrist nach § 93 BVerfGG versäumt wurde. Das Gericht verweist in der Begründung auf die fehlende Darlegung möglicher Grundrechtsverletzungen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH-Antrag abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verfristung
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO).
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG beginnt mit dem Zugang der den Rechtsweg abschließenden Entscheidung; ein späterer Beschluss, der auf einem unzulässigen Rechtsbehelf beruht, setzt die Beschwerdefrist nicht erneut in Lauf.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn nicht ersichtlich ist, dass Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. September 2021, Az: IX ZA 2/21, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 14. April 2021, Az: 21 T 15/21, Beschluss
vorgehend AG Bielefeld, 13. Januar 2021, Az: 419 C 400/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.