Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde eines Beteiligten gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über ein Bürgerbegehren gegen einen Bebauungsplan wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellte fest, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert vorgetragen wurde. Pauschale Verweise auf frühere Schriftsätze genügten nicht. Es wurde von weiterer Begründung abgesehen und die Entscheidung als unanfechtbar bezeichnet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einem Bürgerbegehren wegen unzureichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung als offensichtlich unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert dargetan wird (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).
Überwiegend allgemeine Ausführungen ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen genügen nicht der Begründungspflicht; pauschale Verweise auf frühere Schriftsätze sind unzureichend.
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, undifferenzierte Hinweise auf frühere Schriftsätze dahingehend auszulegen, ob dort verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte vorgetragen wurden.
Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden können nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen und nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 29. November 2017, Az: 10 B 5/17, Beschluss
vorgehend BVerwG, 30. Dezember 2016, Az: 10 B 4/16, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. November 2015, Az: 8 A 889/13, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. August 2015, Az: 8 A 1425/15.R, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Juli 2015, Az: 8 A 889/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verwaltungsgerichtlichen Streit über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen einen Bebauungsplan. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeschrift enthält überwiegend allgemeine Ausführungen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Der pauschale Verweis auf die Schriftsätze des instanzgerichtlichen Rechtsstreits im Übrigen ist nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>).
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.