Ablehnung des Erlasses einer eA: Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Unterlassung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung. Zentrale Frage war, ob das Bundesverfassungsgericht eine sachgerechte Folgenabwägung vornehmen kann. Das Gericht lehnte den Antrag ab; die Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Fernsehausstrahlung abgewiesen; Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 S. 2 BVerfGG nachgereicht; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das Gericht eine sachgerechte Folgenabwägung auf der Grundlage tragfähiger Feststellungen vornehmen kann; ist diese Folgenabwägung nicht möglich, ist der Antrag abzulehnen.
§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, die Begründung einer Entscheidung über den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Anordnungen gesondert zu übermitteln.
Bei Anträgen auf Unterlassung der Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen ist eine Abwägung zwischen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der Presse‑/Meinungs‑ bzw. Rundfunkfreiheit vorzunehmen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können im Tenor als unanfechtbar erklärt werden; damit ist gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 9. September 2013, Az: 15 W 56/13, Beschluss
vorgehend LG Köln, 9. September 2013, Az: 28 O 379/13, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.