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BVerfG·1 BvR 2519/13·09.09.2013

Ablehnung des Erlasses einer eA: Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtMedienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Unterlassung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung. Zentrale Frage war, ob das Bundesverfassungsgericht eine sachgerechte Folgenabwägung vornehmen kann. Das Gericht lehnte den Antrag ab; die Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Fernsehausstrahlung abgewiesen; Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 S. 2 BVerfGG nachgereicht; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das Gericht eine sachgerechte Folgenabwägung auf der Grundlage tragfähiger Feststellungen vornehmen kann; ist diese Folgenabwägung nicht möglich, ist der Antrag abzulehnen.

2

§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, die Begründung einer Entscheidung über den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Anordnungen gesondert zu übermitteln.

3

Bei Anträgen auf Unterlassung der Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen ist eine Abwägung zwischen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der Presse‑/Meinungs‑ bzw. Rundfunkfreiheit vorzunehmen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können im Tenor als unanfechtbar erklärt werden; damit ist gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 5 Abs 1 S 1 GG§ Art 5 Abs 1 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 9. September 2013, Az: 15 W 56/13, Beschluss

vorgehend LG Köln, 9. September 2013, Az: 28 O 379/13, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.