Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH ein. Das BVerfG erklärte die Beschwerde als unzulässig, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nach Zugang des BGH-Urteils versäumt wurde. Das BGH-Urteil war am 8. Juli 2014 beim bevollmächtigten Rechtsanwalt zugegangen; die Verfassungsbeschwerde ging erst am 9. August 2014 per Fax ein. Weitergehende Erwägungen wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG als unzulässig verworfen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nach Zugang der angegriffenen Entscheidung eingelegt wird.
Der Fristbeginn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG richtet sich nach dem Zugang der angegriffenen Entscheidung bei dem bevollmächtigten Rechtsanwalt; Eingangsstempel oder ein datiertes Empfangsbekenntnis sind hierfür maßgebliche Nachweise.
Eine nach Ablauf der Monatsfrist eingereichte Verfassungsbeschwerde bleibt unzulässig; eine spätere Übermittlung (z. B. per Fax) kann die Fristversäumung nicht heilend ausgleichen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiteren Begründungen absehen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Entscheidungen über die Nichtannahme oder die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. Juni 2014, Az: VII ZR 247/13, Urteil
vorgehend LG Neuruppin, 24. Juli 2013, Az: 4 S 101/12, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.
Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, den der Beschwerdeführer beauftragt hatte, ausweislich des Eingangsstempels auf der ursprünglich vorgelegten Urteilskopie am Dienstag, dem 8. Juli 2014, zugegangen. Auch das Empfangsbekenntnis in der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den 8. Juli 2014 datiert (Bl. 54, Bd. III <BGH> der Gerichtsakte). Mithin endete die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegend am Freitag, dem 8. August 2014, so dass die erstmals am Samstag, dem 9. August 2014, per Fax eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht mehr fristgerecht erfolgte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.