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BVerfG·1 BvR 2513/21·19.12.2021

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe und erhebt eine Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird zudem nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die Monatsfrist des §93 Abs.1 BVerfGG versäumt; Entscheidungen, die nicht zum Rechtsweg des §90 Abs.2 BVerfGG gehören, setzen die Frist nicht neu in Lauf.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; liegen solche Erfolgsaussichten nicht vor, ist PKH zu versagen.

2

Die Monatsfrist des §93 Abs.1 BVerfGG beginnt mit dem Zugang der den Rechtsweg abschließenden angegriffenen Entscheidung.

3

Entscheidungen, die nicht zum Rechtsweg im Sinne des §90 Abs.2 BVerfGG gehören (z. B. Folgen eines unzulässigen Rechtsbehelfs), setzen die Beschwerdefrist des §93 Abs.1 BVerfGG nicht erneut in Lauf.

4

Bei offenkundiger Unzulässigkeit oder Fristversäumnis kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen und nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. August 2021, Az: III ZA 7/21, Beschluss

vorgehend OLG Hamm, 11. Juni 2021, Az: I-11 W 24/21, Beschluss

vorgehend LG Bielefeld, 18. März 2021, Az: 4 O 65/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

2

Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Absatz 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.