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BVerfG·1 BvR 2509/10·07.09.2011

Erneute Wiederholung einer eA: Aussetzung der Vollziehung, Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu dulden

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEinstweiliger Rechtsschutz/VerfassungsbeschwerdeSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Gegenstand ist die Aussetzung der Vollziehung und die Pflicht, Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu dulden. Die Anordnung dient dem vorläufigen Schutz der Beschwerdeführer bis zur endgültigen Entscheidung.

Ausgang: Die einstweilige Anordnung wird für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung wiederholen oder verlängern, sofern die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin vorliegen und die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

2

Eine einstweilige Anordnung kann die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung anordnen, um vorläufigen Schutz vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu gewähren.

3

Die Anordnung der Duldung von Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens kann Gegenstand einstweiliger Maßnahmen sein, soweit dies zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Interessen erforderlich ist.

4

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist befristet; sie kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 1600ff BGB§ 1592 Nr 2 BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB§ 1600 Abs 3 BGB§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 25. August 2010, Az: 12 UF 129/10, Beschluss

vorgehend AG Gelsenkirchen, 2. Juni 2010, Az: 24 F 484/09, Zwischenbeschluss

vorgehend BVerfG, 7. Oktober 2010, Az: 1 BvR 2509/10, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. März 2011, Az: 1 BvR 2509/10, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010, verlängert mit Beschluss vom 16. März 2011, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.