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BVerfG·1 BvR 2509/10·16.03.2011

Wiederholung einer eA: Aussetzung der Vollziehung, Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu dulden

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Anordnung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine einstweilige Anordnung, die die Aussetzung der Vollziehung und die Duldung von Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens betrifft. Die Anordnung wird für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, aufrechterhalten. Damit soll der vorläufige Rechtsschutz bis zur endgültigen Entscheidung sichergestellt werden. Die Wiederholung ist zeitlich befristet.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung und Duldung von Untersuchungen für weitere sechs Monate wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann zur Fortgeltung vorläufiger Maßnahmen für eine befristete Dauer wiederholt werden, längstens bis zur Entscheidung über die zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde.

2

Die Aussetzung der Vollziehung gerichtlicher Maßnahmen einschließlich der Pflicht zur Duldung von Untersuchungen kann durch einstweiligen Rechtsschutz vorläufig gesichert werden, soweit dies zur Wahrung des Verfahrenszwecks oder zum Schutz grundrechtlicher Positionen erforderlich ist.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin bestehen und eine Interessenabwägung die Fortgeltung der Maßnahme rechtfertigt.

4

Die Befristung einer wiederholten einstweiligen Anordnung ist zulässig und kann zur Wahrung der Verfahrensökonomie und Rechtsklarheit erfolgen.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 1600ff BGB§ 1592 Nr 2 BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB§ 1600 Abs 3 BGB§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 25. August 2010, Az: 12 UF 129/10, Beschluss

vorgehend AG Gelsenkirchen, 2. Juni 2010, Az: 24 F 484/09, Zwischenbeschluss

vorgehend BVerfG, 7. Oktober 2010, Az: 1 BvR 2509/10, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 7. September 2011, Az: 1 BvR 2509/10, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.