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BVerfG·1 BvR 2500/15·12.10.2017

Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - Fehlen besonderer, für eine Auslagenerstattung sprechender Billigkeitsgesichtspunkte

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Zentral war, ob §34a Abs. 3 BVerfGG bei Nichtannahme eine Kostenerstattung rechtfertigt. Das BVerfG lehnte ab: Die Anordnung ist ermessensabhängig und erfordert besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die nicht vorgetragen oder ersichtlich waren.

Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG abgelehnt; keine besonderen Billigkeitsgesichtspunkte ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 34a Abs. 3 BVerfGG ermöglicht die volle oder teilweise Erstattung notwendiger Auslagen auch bei erfolgloser oder nicht zur Entscheidung angenommener Verfassungsbeschwerde.

2

Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt das Vorliegen besonderer Billigkeitsgesichtspunkte voraus.

3

Besondere Billigkeitsgesichtspunkte müssen vom Antragsteller vorgetragen oder aus den Umständen erkennbar sein; eine bloße Nichtannahme rechtfertigt keine Erstattung.

4

Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen; fehlen besondere Billigkeitsgründe, ist die Erstattung zu versagen.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 21. Oktober 2015, Az: 1 BvR 2500/15, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; BVerfGK 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr, vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Nach der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich mit der Nichtannahmeentscheidung erledigt hat, anzuordnen. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers nicht erkennbar.