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BVerfG·1 BvR 2498/14, 1 BvR 2848/14, 1 BvR 116/15, 1 BvR 639/15, 1 BvR 665/15, 1 BvR 1032/15·28.07.2015

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte mehrere Verfassungsbeschwerden ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annimmt. Zentrale Frage war, ob die Eingaben die Zulässigkeitsvoraussetzungen substantiiert darlegen. Das Gericht sieht erhebliche Begründungsmängel und erklärt die Beschwerden als offensichtlich unzulässig. Es auferlegt eine Missbrauchsgebühr von 100 € und verzichtet auf weitere Begründung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr 100 € auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen von Annahmegründen im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Begründung nicht substantiiert und schlüssig darlegt, welche Grundrechte verletzt sein könnten, so dass die Beschwerde als völlig aussichtslos erscheint.

3

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Missbrauch die Erhebung einer Gebühr bis zu 2.600 € anordnen; Missbrauch liegt vor, wenn die Einlegung offensichtlich unzulässig oder unbegründet und damit von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.

4

Frühere Belehrungen oder wiederholte Hinweise auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen rechtfertigen es, bei erneut offensichtlichen Mängeln eine Missbrauchsgebühr festzusetzen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 25. April 2014, Az: L 13 SB 72/12, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2014, Az: L 3 R 619/14 B RG, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 30. Dezember 2014, Az: L 37 SF 78/13 EK R, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Februar 2015, Az: L 8 SF 14/15 B AB, Beschluss

vorgehend BSG, 13. März 2015, Az: B 13 R 3/15 S, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig. Insbesondere zeigen die Beschwerdebegründungen nicht ansatzweise substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind angesichts der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht einmal den zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer sinnfreien Aneinanderreihung von Textbausteinen zu verschiedenen Grundrechtsartikeln und sind jeweils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt. Vom Beschwerdeführer konnte die Einsicht, dass die Einlegung seiner Verfassungsbeschwerden völlig aussichtslos war, umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits in zahlreichen vorausgegangenen Verfahren belehrt und im Beschluss vom 2. Dezember 2014 (1 BvR 3094/13 u.a.) konkret auf die Möglichkeit der Festsetzung bei Erhebung weiterer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden hingewiesen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.