Nichtannahmebeschluss: Keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen ersichtlich - Absehen von weiterer Entscheidungsbegründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden als Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlagen. Auf Grundlage des Vorbringens ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der gerügten Grundrechte und keine Aussicht auf Erfolg. Eine weitergehende Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahme mangels Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung, weitere Begründung unterbleibt
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist oder Aussicht auf Erfolg bietet (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Fehlen auf der Grundlage des Vorbringens Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen, wenn es die Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung annimmt (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2009, Az: 23 W 32/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2009, Az: 23 W 32/09, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 24. Februar 2009, Az: 3/7 OH 1/06, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2010, Az: 23 W 10/10, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 23. November 2009, Az: 3/7 OH 1/06 KapMuGVorl, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.