Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 2492/15·10.03.2016

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtAblehnung von Richtern/BefangenheitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kammer des BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Gleichzeitig werden Ablehnungsgesuche gegen drei mitwirkende Richter als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen. Das Gericht verweist auf § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG und unterlässt eine weitergehende Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuche gegen mitwirkende Richter als rechtsmissbräuchlich verworfen; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Verfassungsrichter kann verworfen werden, wenn es als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

2

Eine Verfassungsbeschwerde kann durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden, sofern die Kammer die Zulässigkeits- oder Begründungsvoraussetzungen nicht bejaht.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

4

Nichtannahme- und Verwerfungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 393/15, Gerichtsbescheid

vorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 1348/14, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.