Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Kammer des BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Gleichzeitig werden Ablehnungsgesuche gegen drei mitwirkende Richter als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen. Das Gericht verweist auf § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG und unterlässt eine weitergehende Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuche gegen mitwirkende Richter als rechtsmissbräuchlich verworfen; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Verfassungsrichter kann verworfen werden, wenn es als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.
Eine Verfassungsbeschwerde kann durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden, sofern die Kammer die Zulässigkeits- oder Begründungsvoraussetzungen nicht bejaht.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahme- und Verwerfungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 393/15, Gerichtsbescheid
vorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 1348/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.