Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: eA-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 20.000 € fest. Maßgeblich hierfür war die Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die Festsetzung dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung für das Eilantragsverfahren. Eine gesonderte Hauptsacheentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren auf 20.000 € gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
Die Gegenstandswertfestsetzung erstreckt sich auf das Verfahren über die einstweilige Anordnung und regelt damit die Vergütungsgrundlage für das Eilverfahren unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in konkretem Geldbetrag begründet die Anspruchsgrundlage des Rechtsanwalts auf Vergütung eindeutig und vollziehbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. August 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 2. Februar 2010, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 21. März 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.