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BVerfG·1 BvR 2492/08·01.08.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: eA-Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 20.000 € fest. Maßgeblich hierfür war die Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die Festsetzung dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung für das Eilantragsverfahren. Eine gesonderte Hauptsacheentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren auf 20.000 € gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Abstrakte Rechtssätze

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Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.

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Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.

3

Die Gegenstandswertfestsetzung erstreckt sich auf das Verfahren über die einstweilige Anordnung und regelt damit die Vergütungsgrundlage für das Eilverfahren unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts in konkretem Geldbetrag begründet die Anspruchsgrundlage des Rechtsanwalts auf Vergütung eindeutig und vollziehbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 4. August 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 2. Februar 2010, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 21. März 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.