Nochmalige Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Außerkraftsetzung bzw Einschränkung der Anwendung von Teilen des Bayerischen Versammlungsgesetzes (juris: VersammlG BY)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 zur Außerkraftsetzung bzw. Einschränkung der Anwendung von Teilen des Bayerischen Versammlungsgesetzes. Die Anordnung wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, angeordnet. Grundlage ist § 32 Abs. 6 BVerfGG; die Maßnahme sichert den Status quo bis zur materiellen Entscheidung.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von Teilen des BayVersG für weitere sechs Monate stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG wiederholen und deren Wirkung jeweils für bis zu sechs Monate verlängern.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient dazu, den Status quo bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu erhalten.
Eine wiederholte einstweilige Anordnung ist grundsätzlich befristet und steht längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in Kraft.
Die einstweilige Außerkraftsetzung oder Einschränkung der Anwendung von Gesetzesbestimmungen kann gerechtfertigt sein, um irreversible oder nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsfolgen bis zur finalen Entscheidung zu verhindern.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. August 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 21. März 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Nichtannahmebeschluss
nachgehend BVerfG, 1. August 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 524) wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).