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BVerfG·1 BvR 249/15·28.10.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40.000 € fest. Maßgeblich ist die erhöhte objektive Bedeutung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 ff.). Die Entscheidung betrifft die Bemessung von Anwaltsvergütung und Verfahrenskosten; persönliche wirtschaftliche Interessen sind nicht allein maßgeblich.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich auf 40.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die erhöhte objektive Bedeutung des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen.

2

Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Streitgegenstands und nicht ausschließlich nach den persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert verbindlich feststellen; bei der Festsetzung sind die in der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsmaßstäbe (insbesondere BVerfGE 79, 365 ff.) zu beachten.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat unmittelbare Auswirkungen auf Anwaltsvergütung und Verfahrenskosten und ist daher unter Berücksichtigung sachgerechter Bewertungsmaßstäbe vorzunehmen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 23. Juli 2014, Az: B 12 KR 26/12 R, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 15. November 2012, Az: L 5 KR 78/12, Urteil

vorgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 1 BvR 100/15, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird insbesondere unter Berücksichtigung der erhöhten objektiven Bedeutung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 <367 ff.>) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.