Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40.000 € fest. Maßgeblich ist die erhöhte objektive Bedeutung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 ff.). Die Entscheidung betrifft die Bemessung von Anwaltsvergütung und Verfahrenskosten; persönliche wirtschaftliche Interessen sind nicht allein maßgeblich.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich auf 40.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die erhöhte objektive Bedeutung des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Streitgegenstands und nicht ausschließlich nach den persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert verbindlich feststellen; bei der Festsetzung sind die in der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsmaßstäbe (insbesondere BVerfGE 79, 365 ff.) zu beachten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat unmittelbare Auswirkungen auf Anwaltsvergütung und Verfahrenskosten und ist daher unter Berücksichtigung sachgerechter Bewertungsmaßstäbe vorzunehmen.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 ablehnend
- Landessozialgericht NRWL 5 KR 90/2221.02.2024Zustimmend2 Zitationen
- Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. SenatL 11 KR 2298/2123.05.2022Ablehnend
- Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. SenatL 5 KR 666/2030.03.2021Zustimmend
- Landessozialgericht Baden-Württemberg 4. SenatL 4 KR 1652/1813.02.2020Zustimmendjuris, Rn. 17
- Landessozialgericht NRWL 5 KR 130/1918.09.2019Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 23. Juli 2014, Az: B 12 KR 26/12 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 15. November 2012, Az: L 5 KR 78/12, Urteil
vorgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 1 BvR 100/15, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird insbesondere unter Berücksichtigung der erhöhten objektiven Bedeutung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 <367 ff.>) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.